Hochwasser
19.06.2013
Gewiss,
die
jährlichen
Hochwasser
in
Hannover
sind
in
ihren
Auswirkungen
nicht
vergleichbar
mit
der
gegenwärtigen
Hoch
-
wasserkatastrophe an Donau und Elbe und ihren Nebenflüssen.
Aber
alljährlich
im
Frühjahr
zur
Zeit
der
Schneeschmelze
und
nach
längeren
Regenperioden
im
Harz
und
Harzvorland
führt
die
Leine
Hochwasser
und
ufert
aus.
Bis
in
das
Mittelalter
war
die
hannoversche
Altstadt
deshalb
bei
jedem
Hochwasser
überflutet.
Als
Schutzmaßnahme
wird
ein
Teil
des
Leinewassers,
reguliert
durch
ein
Wehr,
über
den
„Schnellen
Graben“
in
den
Nebenfluss
Ihme
abgeleitet.
Die
hannoversche
Altstadt
wird
so
bereits
seit
1449
-
erstmalig
erwähnt - vor Hochwasser geschützt.
„Ausufern“:
in
und
um
Hannover
darf
das
die
Leine.
Die
Leineauen
sind
weitgehend
unbebaut
geblieben
und
dienen
als
natürliche
Rückhalteflächen
bei
Überschwemmungen.
Dennoch
gab
und
gibt
es
einige
Schwachpunkte.
Die
Ohnesorg-
Brücke
über
die
Ihme
hatte
bei
Hochwasser
eine
zu
geringe
Durchflussbreite.
Eine
neue
Brücke
mit
breiterem
Durchlass
wurde
gebaut
und
in
diesem
Zusammenhang
gleich
noch
unbebaute,
höher
liegende
Uferfläche
abgegraben,
so
dass
eine
neue
Retentionsfläche
entstand.
Dadurch
wird
es
möglich,
flussaufwärts
einen
Hochwasserschutzdamm
für
den
tief
gelegenen Stadtteil Ricklingen zu verlängern, ohne die Hochwassergefahren für die Anrainer flussabwärts zu verstärken.
Das
Abgraben
eines
als
Erholungsfläche
genutzten
Uferbereichs
mit
zahlreichen
Baumfällungen
führte
natürlich
zu
massiven
Bürgerprotesten,
aber
in
der
Interessenabwägung
der
Politiker
hat
die
Vernunft
letztlich
gesiegt.
Der
abgesenkte Uferbereich kann ja weiterhin als Erholungsfläche genutzt werden – eben nur nicht bei Hochwasser.
In
der
Region
Hannover
gibt
es
das
Ziel,
bebaute
Bereiche
bei
einem
HQ
100
(statistisches
hundertjährliches
Hochwasser)
vor
Überflutungen
zu
schützen
und
bei
einem
HQ
200
(statistisches
zweihundertjährliches
Hochwasser),
bei
dem
auch
Siedlungsbereiche
überflutet
würden,
auf
jegliche
Schutz-,
Sicherungs-
und
Hilfsmaßnahmen
für
die
betroffene
Bevölkerung vorbereitet zu sein.
Eine
wichtige
politische
Maßnahme
war,
im
Regionalen
Raumordnungsprogramm
neue
Bebauungen
in
den
Überflutungsbereichen
eines
HQ
100
durch
ein
Siedlungsverbot
zu
verhindern.
Bei
neuen
Baugebieten
in
HQ
200-
Bereichen soll in den örtlichen Bebauungsplänen eine hochwassersichere Bauweise vorgeschrieben werden.
Das,
was
sich
vor
einigen
Jahren
in
einer
Gemeinde
der
Region
zugetragen
hat,
soll
sich
nicht
wiederholen:
In
der
Gemeinde
gibt
es
einen
Bach,
der
nach
starken
Regenfällen
regelmäßig
über
die
Ufer
tritt.
Bei
der
Realisierung
eines
Neubaugebietes
wurde
deshalb
die
Erschließungsstraße
als
Hochwasserentlaster
ausgebaut.
Sie
hat
bewusst
keine
Straßenabläufe,
Revisionsschächte
und
abgesenkte
Grundstückszufahrten.
Bei
dem
ersten
Hochwasser
nach
Fertigstellung
des
Baugebietes
war
die
Straße
bestimmungsgemäß
sofort
überflutet
und
leitete
das
Hochwasser
schadlos
ab.
Die
örtliche
Feuerwehr
jedoch
registrierte
eine
überflutete
Straße
und
riegelte
den
Hochwasserzufluss
mit
Sandsäcken
ab,
vermeintlich
um
die
Anwohner
zu
schützen.
Die
Folge
war,
dass
das
bisher
verschonte
Ortszentrum
einschließlich Neubaugebiet dadurch überflutet wurde.
Es
ist
also
wichtig,
alle
Katastrophenschutzeinheiten
und
alle
potentiell
betroffenen
Einwohner
zu
informieren
und
zu
schulen, damit im richtigen Moment auch das Richtige getan wird.
Nun,
die
Leine
ist
kein
Strom
wie
Donau
oder
Elbe.
Und
die
Hochwassergefahren
sind
nicht
vergleichbar.
Aber
Region
und
Stadt
Hannover
zeigen
doch
im
Kleinen,
wie
man
sich
wappnen
sollte,
um
Hochwassergefahren
zu
begegnen.
Das
gesetzliche
Instrumentarium
für
einen
effektiveren
Hochwasserschutz
steht
zur
Verfügung.
Man
muss
es
nur
nutzen
wollen,
insbesondere
müssen
Ober-
und
Unterlieger
an
den
Flüssen
über
politische
Grenzen
und
Ebenen
hinweg
zusammenarbeiten
und
man
muss
die
finanziellen
Mittel
für
Investitionen
und
Entschädigungen
bereitstellen,
auch
wenn
es
genug andere öffentliche Ausgabebedarfe gibt.
Politiker
haben
gemeinwohlorientierte
Entscheidungen
zu
treffen.
Da
kann
insbesondere
bei
der
Ausweisung
von
Retentionsflächen
nicht
einseitig
auf
Individualinteressen
von
Grundeigentümern
Rücksicht
genommen
werden.
Zum
Beispiel
ist
ein
Verbot
von
Abflusshindernissen,
wie
ortsfeste
Zäune,
Viehunterstände
oder
Feldscheunen,
im
Rahmen
der
Sozialbindung
des
Eigentums
durchaus
zulässig.
Aus
dem
Schutzzweck
resultierende
Bewirtschaftungserschwernisse
haben
sie
grundsätzlich
entschädigungslos
hinzunehmen.
Wenn
die
Flächen
dann
überschwemmt
werden,
haben
sie
aber
selbstverständlich
einen
Anspruch
auf
Ersatz
ihrer
Nutzungs-(Ernte-)ausfälle
und
notwendigen
Aufwendungen
für
die
Wiederherrichtung der Flächen.