Die
Regierung
verfolgt
das
Ziel,
den
erforderlichen
jährlichen
Bundeszuschuss
an
die
Rentenkasse
zu
senken,
um
das
gegenwär
-
tige
Rentenniveau
trotz
des
demografischen
Wandels
(immer
wenig
Erwerbstätige
müssen
immer
mehr
Rentner
finanzieren)
zu
halten.
Diskutiert
wird,
dass
künftig
auch
Beamte
in
die
gesetzliche
Rentenkasse
einzahlen
sollen.
Das
würde
den
Finanzbedarf
der
Rentenkasse
solange
senken,
wie
noch
keine
Renten
an
Beamte
zu
zahlen
sind.
Danach
allerdings
würden
die
an
Beamte
zu
zahlenden
Renten
die
Rentenkasse
stärker
belasten.
Der
Bund
würde
lediglich
Zeit
für
grundlegende
strukturelle
Anpassungen
des
Rentensystems
gewinnen.
Finanziell
aber
wäre
es
für
Bund,
Länder
und
Kommunen
kaum
von
Vorteil,
denn
die
Beamtengehäl
-
ter
müssten
aus
verfassungsrechtlichen
Gründen
zur
Vermeidung
von
Nettoverlusten
um
den
zu
zahlenden
Arbeitnehmeranteil
des
Rentenbeitrags
erhöht
werden,
und
die
öffentlichen
Arbeitgeber
müssten
zusätzlich
den
Arbeitgeberanteil
des
Rentenbei
-
trags
finanzieren.
Für
den
Bund
mag
das
ein
Nullsummenspiel
sein,
nicht
aber
für
die
Länder
und
Kommunen.
Sie
sparen
nicht,
wenn
der
Bundeszuschuss
an
die
Rentenkasse
sinkt.
Aber
da
rund
80%
aller
Beamten
Landes-
oder
Kommunalbeamte
sind,
hätten
sie
lange
Zeit
erhebliche
höhere
Mehrausgaben
zu
tragen
als
der
Bund.
Einsparungen
bei
den
Beamtenpensionen
gäbe
es
erst
nach und nach, wenn die heutige Generation der Pensionäre verstirbt.
Inwieweit
man
das
heutige
Pensionsniveau
der
Beamten
an
das
allgemeine
Rentenniveau
anpassen
kann,
ist
eine
Frage
der
verfas
-
sungsrechtlichen
Zulässigkeit.
Man
wird
nicht
erwarten
können,
dass
Beamte
einerseits
lebenslang
in
einem
Sonderrechtsver
-
hältnis
(mit
Einschränkung
von
Grundrechten)
an
den
Staat
gebunden
sind,
andererseits
aber
keine
lebenslange
Fürsorge
des
Staates
erwarten
dürfen.
Es
wäre
denkbar,
auch
die
Beamten
in
die
gesetzliche
Rentenversicherung
zu
übernehmen,
aber
dann
müssten
Bund,
Länder
und
Gemeinden
Zusatzversicherungen
einrichten,
aus
denen
die
Beamten
Zusatzrenten
in
einer
Höhe
erhalten könnten, die verfassungsrechtlich nach dem Alimentationsprinzip geboten sind.
Auch
die
Versorgung
der
Beamten
nach
einem
Dienstunfall
und
die
Versorgung
Hinterbliebener
von
verstorbenen
Beamten
könnte in analoger Weise geregelt werden.
Letztlich
könnte
natürlich
auch
Art.
33
Abs.
5
GG
mit
2/3-Mehrheit
abgeschafft
werden.
Das
aber
hieße,
auf
statusrechtliche
Beamte
zu
verzichten
und
die
Umsetzung
aller
Regelungen
der
Gesetzgeber,
die
Sicherung
der
Qualität
staatlicher
Leistungen,
die
Arbeitsfähigkeit
der
öffentlichen
Verwaltung
sowie
Sicherheit
und
Ordnung
in
unserem
Staat
in
die
Hände
streikberechtig
-
ter Mitarbeiter auf Vertragsbasis zu legen.
Wenn
ich
meine
Zeit
als
aktiver
Beamter
betrachte,
war
ich
in
der
ersten
Hälfte
mit
Funktionen
betraut,
die
auch
ein
Tarifbe
-
schäftigter
hätte
erfüllen
können.
In
der
zweiten
Hälfte
jedoch
habe
ich
Mensch
und
Natur
vor
Beeinträchtigungen
durch
Umweltgefahren
schützen
und
repressives
öffentliches
Recht
gegen
Sachen
und
Personen
anwenden
müssen.
Die
damit
verbun
-
dene
dienstrechtliche
Verantwortung
geht
über
eine
allgemeine
strafrechtliche
Verantwortung
hinaus,
der
nur
Beamte
unterworfen
sind.
Grundsätzlich
dient
die
Berufung
in
ein
Beamtenverhältnis
der
Wahrnehmung
hoheitsrechtlicher
Aufgaben
und
solcher
Aufgaben,
die
zur
Sicherung
des
Staates
oder
des
öffentlichen
Lebens
nicht
ausschließlich
Personen
übertragen
werden
dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.