© Gerhard Meyer
Die Regierung verfolgt das Ziel, den erforderlichen jährlichen Bundeszuschuss an die Rentenkasse zu senken, um das gegenwär - tige Rentenniveau trotz des demografischen Wandels (immer wenig Erwerbstätige müssen immer mehr Rentner finanzieren) zu halten. Diskutiert wird, dass künftig auch Beamte in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen sollen. Das würde den Finanzbedarf der Rentenkasse solange senken, wie noch keine Renten an Beamte zu zahlen sind. Danach allerdings würden die an Beamte zu zahlenden Renten die Rentenkasse stärker belasten. Der Bund würde lediglich Zeit für grundlegende strukturelle Anpassungen des Rentensystems gewinnen. Finanziell aber wäre es für Bund, Länder und Kommunen kaum von Vorteil, denn die Beamtengehäl - ter müssten aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Vermeidung von Nettoverlusten um den zu zahlenden Arbeitnehmeranteil des Rentenbeitrags erhöht werden, und die öffentlichen Arbeitgeber müssten zusätzlich den Arbeitgeberanteil des Rentenbei - trags finanzieren. Für den Bund mag das ein Nullsummenspiel sein, nicht aber für die Länder und Kommunen. Sie sparen nicht, wenn der Bundeszuschuss an die Rentenkasse sinkt. Aber da rund 80% aller Beamten Landes- oder Kommunalbeamte sind, hätten sie lange Zeit erhebliche höhere Mehrausgaben zu tragen als der Bund. Einsparungen bei den Beamtenpensionen gäbe es erst nach und nach, wenn die heutige Generation der Pensionäre verstirbt. Inwieweit man das heutige Pensionsniveau der Beamten an das allgemeine Rentenniveau anpassen kann, ist eine Frage der verfas - sungsrechtlichen Zulässigkeit. Man wird nicht erwarten können, dass Beamte einerseits lebenslang in einem Sonderrechtsver - hältnis (mit Einschränkung von Grundrechten) an den Staat gebunden sind, andererseits aber keine lebenslange Fürsorge des Staates erwarten dürfen. Es wäre denkbar, auch die Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen, aber dann müssten Bund, Länder und Gemeinden Zusatzversicherungen einrichten, aus denen die Beamten Zusatzrenten in einer Höhe erhalten könnten, die verfassungsrechtlich nach dem Alimentationsprinzip geboten sind. Auch die Versorgung der Beamten nach einem Dienstunfall und die Versorgung Hinterbliebener von verstorbenen Beamten könnte in analoger Weise geregelt werden. Letztlich könnte natürlich auch Art. 33 Abs. 5 GG mit 2/3-Mehrheit abgeschafft werden. Das aber hieße, auf statusrechtliche Beamte zu verzichten und die Umsetzung aller Regelungen der Gesetzgeber, die Sicherung der Qualität staatlicher Leistungen, die Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sowie Sicherheit und Ordnung in unserem Staat in die Hände streikberechtig - ter Mitarbeiter auf Vertragsbasis zu legen. Wenn ich meine Zeit als aktiver Beamter betrachte, war ich in der ersten Hälfte mit Funktionen betraut, die auch ein Tarifbe - schäftigter hätte erfüllen können. In der zweiten Hälfte jedoch habe ich Mensch und Natur vor Beeinträchtigungen durch Umweltgefahren schützen und repressives öffentliches Recht gegen Sachen und Personen anwenden müssen. Die damit verbun - dene dienstrechtliche Verantwortung geht über eine allgemeine strafrechtliche Verantwortung hinaus, der nur Beamte unterworfen sind. Grundsätzlich dient die Berufung in ein Beamtenverhältnis der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben und solcher Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.